LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

In Kraft seit 16. März 2007
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

Die Vertragsparteien kommen auf Grund der in Folge des Donauhochwassers des Jahres 2002 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.

Art. 2

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 - WBFG in der geltenden Fassung zu fördern. Die Projekte und Studien, auf Grundlage derer diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, finden sich in der Anlage zu dieser Vereinbarung.

(2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen auf Grund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können.

Art. 3

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 420,3 Millionen (in Worten: Euro Vierhundertzwanzigmillionendreihunderttausend) auf der Preisbasis 2005 aus, die wie folgt zu bedecken sind:

- Bund 50 (in Worten: fünfzig) vH;

- betroffenes Bundesland 30 (in Worten: dreißig) vH;

- Antrag stellender Interessent 20 (in Worten: zwanzig) vH.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, neuerlich Verhandlungen für den Fall aufzunehmen, dass absehbar ist, dass die oben angeführten förderbaren Kosten erheblich überschritten werden.

Art. 4

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten aufzubringen.

(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.

(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.

Art. 5

Artikel 5

Die Vertragsparteien kommen überein, die zu fördernden Vorhaben und die Aufteilung der Förderungsmittel jährlich einvernehmlich festzulegen.

Art. 6

Artikel 6

Förderungen können zur Durchführung von in der Anlage angeführten Projekten gewährt werden. Die Gewährung von Förderungen zur Durchführung laufender Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten der von Antragsstellern vorfinanzierten Projekte stellen dann förderbare Kosten dar, wenn für die Umsetzung dieser Vorhaben eine Förderung gewährt wird.

Art. 7

Artikel 7

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 - WBFG in der geltenden Fassung, für jedes einzelne Projekt ist ein Vertrag gemäß diesem Gesetz abzuschließen. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) in der geltenden Fassung, zu beachten.

Art. 8

Artikel 8

Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Art. 9

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Art. 10

Artikel 10

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Anl. 1

Anlage

Kosten Hochwasserschutz Donaugemeinden für die Jahre 2006-2015 gemäß § 15a Vereinbarung

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