Art. 10 — Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Rückverweise
Artikel 10
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
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