Vereinbarung von Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Vorwort
Art. 1
Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt
a) in Niederösterreich
im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;
im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-Gerungs, Arbesbach, Pertenschlag-Melon und Bärnkopf;
im Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Persenbeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen;
im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuhofen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybbsitz und St. Georgen am Reith;
die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;
b) in Oberösterreich
im politischen Bezirk Freistadt: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Unterweißenbach und die Gemeinde Sandl;
im politischen Bezirk Perg: alle Gemeinden;
im politischen Bezirk Linz-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Enns und die Gemeinden Hofkirchen im Traunkreis, Niederneukirchen und Markt St. Florian;
im politischen Bezirk Steyr-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr ohne die Gemeinde Schiedlberg; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer;
die Stadt mit eigenem Statut Steyr.
Art. 2
Artikel II
Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
Art. 3
Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Art. 4
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
Art. 5
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Art. 6
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.