Art. 3 — Vereinbarung von Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Rückverweise
Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
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