Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt
a) in Niederösterreich
im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;
im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-Gerungs, Arbesbach, Pertenschlag-Melon und Bärnkopf;
im Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Persenbeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen;
im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuhofen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybbsitz und St. Georgen am Reith;
die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;
b) in Oberösterreich
im politischen Bezirk Freistadt: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Unterweißenbach und die Gemeinde Sandl;
im politischen Bezirk Perg: alle Gemeinden;
im politischen Bezirk Linz-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Enns und die Gemeinden Hofkirchen im Traunkreis, Niederneukirchen und Markt St. Florian;
im politischen Bezirk Steyr-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr ohne die Gemeinde Schiedlberg; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer;
die Stadt mit eigenem Statut Steyr.
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