Art. 6 — Vereinbarung von Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Rückverweise
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.
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