Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel
Gegenstand der Vereinbarung
Art. 2Bereich des Nationalparks
Art. 3Grenzüberschreitender Nationalpark
Art. 4Zielsetzung
Art. 5Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
Art. 6Finanzierung
Art. 7Nationalparkkommission
Art. 8Nationalparkforum
Art. 9Wissenschaftlicher Beirat
Art. 10Schlichtungsverfahren
Art. 11Inkrafttreten
Art. 12Geltungsdauer, Kündigung
Art. 13Hinterlegung, Mitteilungen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Artikel I
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.
Artikel II
Art. 2 Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Fächen in den folgenden Nationalparkbereichen:
A), B) Sandeck-Neudegg
C) Illmitz-Hölle
D) Zitzmannsdorfer Wiesen
E) Waasen (Hanság)
F) Apetlon-Lange Lacke
G) Podersdorf-Karmazik
Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.
(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
Artikel III
Art. 3 Grenzüberschreitender Nationalpark
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Artikel IV
Art. 4 Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
3. den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion IUCN - International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler Se-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
Artikel V
Art. 5 Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die “Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel” als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
3. der faktische Schutz;
4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interessen sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
10.die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich
aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.
Artikel VI
Art. 6 Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gem. Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
1. die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
2. die Leistungen von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftsungsweise gem. Art. IV zu veranlassen;
3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gem. Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden.
(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien.
Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen intregrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen:
1. Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.
2. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung des Nationalparks gem. Art. IV entsprechen.
(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gem. Abs. 1 und 2 und an den Förderungen gem. Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse ist jeweils ein Zeitraum von 5 Jahren heranzuziehen.
(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan) zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30.5. des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen.
Die in den Voranschlägen für Zwecke der Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen.
Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel - sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht - neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.
Artikel VII
Art. 7 Nationalparkkommission
(1) Die Währung der in Art. IV genannten Zielsetzungen der Nationalparkgesellschaft obliegt der Nationalparkkommission. Die Vertragsparteien entsenden in diese Nationalparkkommission je 3 ständige Vertreter des Bundes und des Landes Burgenland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein neuer zu nominieren.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
(3) An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der wissenschaftliche Leiter mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls sind von den Vertragsparteien weitere Experten mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und aus dem Kreise beider Vertragsparteien mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Simmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter der Vertragsparteien. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Simmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(6) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den in Art. IV genannten Zielen und gibt darüber eine Stellungnahme an die Vertragsparteien ab. Dabei sind auch in der Nationalpark-Region geplante Maßnahmen, sofern diese Auswirkungen auf den Nationalpark haben können, zu berücksichtigen.
Artikel VIII
Art. 8 Nationalparkforum
(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel obliegt dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeiden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organizations), des Österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebeührt kein Entgelt.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Artikel IX
Art. 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt dem Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlisch sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See- Seewinkel einzuladen.
Artikel X
Art. 10 Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassende Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
Artikel XI
Art. 11 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel XII
Art. 12 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlagen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XIII
Art. 13 Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel am 22. Oktober 1998 gemäß Ar. 83 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 1 mit 16. Mai 1999 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl 31-1999 Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
LGBl 31-1999 Anlage 2PDF