Art. 10 Schlichtungsverfahren — Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel
Rückverweise
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassende Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
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