§ 6f Höhe der Förderung — StPFöLVG
(1) Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung mindestens 5,00 und höchstens 5,45 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.
(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
§ 6f StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 6f Höhe der Förderung
…§ 6f Höhe der Förderung (1) Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung mindestens 5,00 und höchstens 5,45 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in…
§ 11 Wertsicherung
…§ 11 Wertsicherung (1) Die Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“…
§ 17a Sanktion
…des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen. (2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach § 6f in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land…
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