§ 17a Sanktion — StPFöLVG
(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um
1. bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und
2. mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages
mit Bescheid der Landesregierung bzw. des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen.
(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach § 6f in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. § 6f.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025
§ 17a StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 17a Sanktion
…§ 17a Sanktion (1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um 1. bis zu 25 % ist eine Geldbuße…
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…§ 18a Inkrafttreten von Novellen (1) Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl…
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