§ 11 Wertsicherung — StPFöLVG
(1) Die Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
(2) Der Betrag gemäß § 3 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 3/2026
§ 11 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 11 Wertsicherung
…§ 11 Wertsicherung (1) Die Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…Jänner 2013 zulässig. (2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig. (3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden. (4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz…
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Die Änderung des…
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