§ 11 Wertsicherung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Beträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
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