§ 6e Anträge auf Förderung — StPFöLVG
(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
§ 6e StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 6e Anträge auf Förderung
…§ 6e Anträge auf Förderung (1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister…
§ 9 Entscheidung über die Förderungen
… 9 Entscheidung über die Förderungen Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013…
§ 6f Höhe der Förderung
…sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt. (3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot…
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