§ 9 Entscheidung über die Förderungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
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