§ 2 Antrag auf Förderung — StPFöLVG
Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
§ 2 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 2 Antrag auf Förderung
…§ 2 Antrag auf Förderung Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen…
§ 7 Begriffsbestimmungen
…Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz. Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…§ 17 Übergangsbestimmungen (1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig. (2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge…
§ 9 Entscheidung über die Förderungen
…§ 9 Entscheidung über die Förderungen Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid. Anm.: in der Fassung LGBl…
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