§ 7 Begriffsbestimmungen — StPFöLVG
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
1. Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.
Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.
2. politische Partei: Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012.
3. Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.
4. Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019
§ 7 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 7 Begriffsbestimmungen
…3. Teil Gemeinschaftliche Bestimmungen § 7 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet: 1. Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur…
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2…
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