§ 12 Fälligkeit — StPFöLVG
(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.
(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
§ 12 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 12 Fälligkeit
…§ 12 Fälligkeit (1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des…
§ 17 Übergangsbestimmungen
… 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig. (2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig. (3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015…
§ 3 Höhe der Förderung
…am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt. (5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Anm…
§ 6 Höhe der Förderung
…in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht. (3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. (4…
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