§ 6 Höhe der Förderung — StPFöLVG
(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.
(2) Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.
(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist.
(4) Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.
(5) Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026
§ 6 StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 6 Höhe der Förderung
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…§ 11 Wertsicherung (1) Die Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in…
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