Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Integrationskonferenz der Länder
(1) Das Land Tirol wirkt zur Wahrung der Interessen des Landes in Angelegenheiten der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 18/1993, mit.
(2) Das Land Tirol wird in der Integrationskonferenz der Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Stimmrecht für das Land Tirol übt der Landeshauptmann aus.
§ 2 § 2
§ 2 Ausschuß für Föderalismus und europäische Integration
(1) Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten des Föderalismus und der europäischen Integration den Ausschuß für Föderalismus und europäische Integration einzurichten.
(2) Der Obmann des Ausschusses für Föderalismus und europäische Integration ist im Falle des § 4 Abs. 2 befugt, unmittelbar mit der Landesregierung zu verkehren.
§ 3 § 3
§ 3 Information des Landtages
Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallende Angelegenheiten betreffen und über die der Bund die Länder nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 7/1993, unterrichtet hat, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und diesem die Frist, die der Bund den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.
§ 4 § 4
§ 4 Entschließungen des Landtages
(1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach § 3 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung äußern.
(2) Ist die den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der Landtagspräsident nach Anhören der Klubobleute der im Landtag vertretenen Parteien dem Ausschuß für Föderalismus und europäische Integration das Recht einzuräumen, eine Entschließung im Sinne des Abs. 1 zu beschließen.
(3) Liegt rechtzeitig eine Entschließung im Sinne des Abs. 1 oder 2 zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, so haben der Landeshauptmann und der Landtagspräsident bei der Behandlung des betreffenden Vorhabens in der Integrationskonferenz der Länder oder die Landesregierung bei der Abfassung der Stellungnahme des Landes Tirol an den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.
(4) Weicht der Landeshauptmann bei der Abstimmung über das betreffende Vorhaben in der Integrationskonferenz der Länder oder die Landesregierung bei der Abfassung der Stellungnahme des Landes Tirol an den Bund von dem in der Entschließung nach Abs. 1 oder 2 geäußerten Standpunkt ab, so haben sie die Gründe hiefür dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 § 5
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.