(1) Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten des Föderalismus und der europäischen Integration den Ausschuß für Föderalismus und europäische Integration einzurichten.
(2) Der Obmann des Ausschusses für Föderalismus und europäische Integration ist im Falle des § 4 Abs. 2 befugt, unmittelbar mit der Landesregierung zu verkehren.
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