Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallende Angelegenheiten betreffen und über die der Bund die Länder nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 7/1993, unterrichtet hat, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und diesem die Frist, die der Bund den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.
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