(1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach § 3 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung äußern.
(2) Ist die den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der Landtagspräsident nach Anhören der Klubobleute der im Landtag vertretenen Parteien dem Ausschuß für Föderalismus und europäische Integration das Recht einzuräumen, eine Entschließung im Sinne des Abs. 1 zu beschließen.
(3) Liegt rechtzeitig eine Entschließung im Sinne des Abs. 1 oder 2 zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, so haben der Landeshauptmann und der Landtagspräsident bei der Behandlung des betreffenden Vorhabens in der Integrationskonferenz der Länder oder die Landesregierung bei der Abfassung der Stellungnahme des Landes Tirol an den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.
(4) Weicht der Landeshauptmann bei der Abstimmung über das betreffende Vorhaben in der Integrationskonferenz der Länder oder die Landesregierung bei der Abfassung der Stellungnahme des Landes Tirol an den Bund von dem in der Entschließung nach Abs. 1 oder 2 geäußerten Standpunkt ab, so haben sie die Gründe hiefür dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
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