LandesrechtOberösterreichLandesverfassungsgesetzeLVG Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002

LVG Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002

In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im § 3 bezeichneten Sektionen bestimmt.

(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.

§ 2

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26. Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze;

3. Anlagen: eine der Anlagen 1 bis 4 zum Vertrag vom 26. Oktober 2001 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze.

§ 3

§ 3

Änderungen in den Sektionen II und III

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:

1. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/38-03 bis zum Grenzzeichen II/38-05 - Wirtschaftsobjekt (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Predni Vyton, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 1;

2. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/40-6 bis zum Grenzzeichen II/40-8 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 2;

3. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/44-2 bis zum Grenzzeichen II/44-4 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 3;

4. in der Sektion III vom Grenzzeichenpaar III/35 bis zum Grenzzeichenpaar III/37-5 - Maltsch (österreichische Gemeinde Leopoldschlag, politischer Bezirk Freistadt, einerseits und tschechische Gemeinde Dolni Dvoriste, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 4.

(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

§ 4

§ 4

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 bis 4 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:

1. die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oö. Landesregierung,

2. die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Rohrbach und

3. die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt.