§ 3
Änderungen in den Sektionen II und III
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
1. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/38-03 bis zum Grenzzeichen II/38-05 - Wirtschaftsobjekt (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Predni Vyton, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 1;
2. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/40-6 bis zum Grenzzeichen II/40-8 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 2;
3. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/44-2 bis zum Grenzzeichen II/44-4 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 3;
4. in der Sektion III vom Grenzzeichenpaar III/35 bis zum Grenzzeichenpaar III/37-5 - Maltsch (österreichische Gemeinde Leopoldschlag, politischer Bezirk Freistadt, einerseits und tschechische Gemeinde Dolni Dvoriste, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 4.
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
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