§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26. Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze;
3. Anlagen: eine der Anlagen 1 bis 4 zum Vertrag vom 26. Oktober 2001 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze.
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