§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im § 3 bezeichneten Sektionen bestimmt.
(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise