LVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1978
Vorwort
§ 1
Artikel I
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
§ 2
§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.
§ 3
§ 3
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
§ 4
Artikel II
§ 4
(1) Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landesverfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - unbeschadet des Inkrafttretens - auch bereits von dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
§ 5
Artikel III
§ 5
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.