LandesrechtOberösterreichLandesverfassungsgesetzeLVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1978

LVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1978

In Kraft seit 01. Oktober 1979
Up-to-date

§ 1

Artikel I

§ 1

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).

§ 2

§ 2

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.

§ 3

§ 3

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)

bestimmt.

§ 4

Artikel II

§ 4

(1) Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landesverfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - unbeschadet des Inkrafttretens - auch bereits von dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.

§ 5

Artikel III

§ 5

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.