Artikel II
§ 4
(1) Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landesverfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - unbeschadet des Inkrafttretens - auch bereits von dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
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