§ 3
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
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