Artikel I
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
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