(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Zu Beschlüssen, mit denen
1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
3. die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird
ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 60 Beschlusserfordernisse
(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen. (2) Zu Beschlüssen, mit denen 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, 2. die Geschäftsei…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages…
Art. 72 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnungdes Amtes der Landesregierung
…Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen. (2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung…
Art. 62 Artikel 62
…1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren. (2) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer…