(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
(2) Für die Wahl sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.
(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.
(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 60 Beschlusserfordernisse
(1) Die Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen. (2) Zu Beschlüssen, mit denen 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, 2. die Geschäftsei…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages…
Art. 62 Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
…3) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden. (4) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben…
Art. 72 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnungdes Amtes der Landesregierung
…Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen. (2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung…