(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 72 Volksabstimmung
…des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse. (2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die 1. die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder 2. die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder 3. die Umsetzung von Unionsrecht beinhalten oder 4. in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer…
Art. 70 Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
…gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt. (2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das…