(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten können die Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluss der Landesregierung entbunden werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen erfolgt die Entbindung durch den Landeshauptmann.
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