Art. 62 Funktionsperiode
In Kraft seit 09. Februar 2012
Up-to-date
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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