(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.
(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.
(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.
(6) Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.
(7) Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. 3. Art. 53 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für…
Art. 14 Artikel 14
…dieser Partei. (2) Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem…
Art. 15 Wahl der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages
…gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (6) Die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 des Landes-Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013 gewählt. (7) Erstattet eine Partei, der nach…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 54 Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen, Vorlagepflicht
…die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen. (2) Dazu ist verpflichtet: a) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 1 und 2 die Landesregierung, b) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 3 das…
Art. 56 Gesamtkostenverfolgung
…1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung). (2) Die gemäß Art. 54 Abs. …
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses…