(1) Der Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet, ist die Präsidentin/der Präsident verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident erklärt die Tagungen des Landtages auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet. Der Landtag kann einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeiten auch nach Beendigung der Tagung fortzusetzen.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages innerhalb einer Tagung. Sie/Er ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet.
(6) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(7) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn dies von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
(8) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner…
Art. 53 Wahl der Mitglieder der Landesregierung
…1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im…