(1) Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 14 Mandatsverlust
…Gesetzes. (2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Abs. 1 Z 5 fallen, hat…
Art. 49a Datenschutz
…nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung. (6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3…