(1) Ist eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat diese bzw. dieser keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz, ist diese bzw. dieser keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen.
(2) Die Bestellung und das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Dokumente anzuschließen. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 123/2021, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu untersagen.
(3) Nach dem Tod der Veranstalterin bzw. des Veranstalters kann die Veranstaltung durch eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer weitergeführt werden.
(4) Bei Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen, die von der Gewerbeinhaberin bzw. dem Gewerbeinhaber selbst durchgeführt werden, kann die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer angezeigt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis der aufrechten gewerberechtlichen Bestellung.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 8 Ausschließung, Entziehung und Widerruf
…1 Z 1 oder Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (§ 7), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw…