(1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Sie müssen für die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit erreichbar sein und die Befugnis haben, entsprechende Anordnungen zu treffen und Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen und diese den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
(2) Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Abs. 1 zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist.
(3) Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Abs. 1 verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.
(4) In einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne oder in räumlich abgeschlossenen oder abgegrenzten Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher ist rechtzeitig vor Beginn jeder Veranstaltung seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Begehung der Veranstaltungsstätte durchzuführen. Dabei ist der rechtmäßige Zustand der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren. Festgestellte Mängel in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben. Auf Verlangen ist die Teilnahme von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien an dieser Begehung zu ermöglichen.
(5) Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und sind Awarenessbeauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern zu bestellen, wenn folgende Veranstaltungselemente kumulativ vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen:
1. musikalische Darbietungen,
2. Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne,
3. Alkoholausschank und
4. Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr.
(6) Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen. Wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Können gleichzeitig 300 oder mehr anwesende Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen, ist eine Awarenessbeauftragte bzw. ein Awarenessbeauftragter zu bestellen, bei gleichzeitig 600 oder mehr zwei, bei gleichzeitig 1 000 oder mehr drei, bei gleichzeitig 2 000 oder mehr vier, bei gleichzeitig 3 000 oder mehr fünf, bei gleichzeitig 4 000 oder mehr sechs. Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig 5 000 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awarenesskonzept festzulegen. Awarenessbeauftragte können auch andere Funktionen wahrnehmen, sofern ihre Tätigkeit als Awarenessbeauftragte dadurch nicht behindert wird. Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Awarenessbeauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.
§ 26 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 26 Aufsicht
…§ 26. (1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten…
§ 27 Haus- oder Platzordnung
…4. Verhalten im Gefahrenfall, 5. Angabe der Erreichbarkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder deren Beauftragten während der Veranstaltung, 6. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 und 6 die Erreichbarkeit einer bzw. eines Awarenessbeauftragten und Informationen zur Auslösung einer Awareness-Rettungskette. (5) Die Haus- oder Platzordnung ist den…
§ 38 Behörden
…4. Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4 , 5. Teilnahme an der Begehung gemäß § 26 Abs. 4 vor Beginn einer Veranstaltung, 6. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung ( § 27 ), 7. Wegweisung gemäß §…
§ 31 Sicherheitskonzept
…Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung, 11. Awarenesskonzept zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 und 6 , und 12. Maßnahmen, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen. (3) Das…
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