(1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Sie müssen für die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit erreichbar sein und die Befugnis haben, entsprechende Anordnungen zu treffen und Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen und diese den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
(2) Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Abs. 1 zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist.
(3) Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Abs. 1 verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.
(4) In einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne oder in räumlich abgeschlossenen oder abgegrenzten Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher ist rechtzeitig vor Beginn jeder Veranstaltung seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Begehung der Veranstaltungsstätte durchzuführen. Dabei ist der rechtmäßige Zustand der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren. Festgestellte Mängel in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben. Auf Verlangen ist die Teilnahme von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien an dieser Begehung zu ermöglichen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 26 Aufsicht
(1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinr…
§ 41 Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
…jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (§ 26) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl, 2. Vollmachten, 3. Standortdaten von Veranstaltungsstätten. (3) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß § 26 Abs. 1 folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten: 1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten: a. Name, b. ehemaliger Name, c. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen…
§ 38 Behörden
…4. Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4, 5. Teilnahme an der Begehung gemäß § 26 Abs. 4 vor Beginn einer Veranstaltung, 6. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung (§ 27), 7. Wegweisung gemäß §…