(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 43 Abs. 1 bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen (Verfahrensanordnung). Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Anlagen, die teilweise oder gänzliche Einstellung der Veranstaltung, die Schließung der gesamten Veranstaltungsstätte oder von Teilen davon samt den allenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Werden mobile Anlagen (§ 14 Abs. 1) betreffende Auflagen oder einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuhalten. Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Stilllegung der Anlage zu verfügen.
(3) Um eine Gefährdung der Betriebssicherheit abzustellen, die eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, kann die Behörde auch ohne vorausgegangene Verfahrensanordnung die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, kann sie diese Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen und nötigenfalls die Veranstaltung einstellen oder deren Beginn verhindern.
(4) Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz liegt jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (§ 26) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) ausgehen. Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist weiters anzunehmen, wenn wesentliche, mobile Anlagen betreffende maschinen- bzw. elektrotechnische oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt werden.
(5) Eine gemäß § 42 verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die Veranstaltungsstätte schließen oder sonstige erforderliche Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen treffen.
(6) Über eine Maßnahme nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 5 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist.
(7) Bescheide gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsstätte wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 6 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach § 14 Abs. 2 mobile Anlagen betreffende Auflagen oder im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 bestimmend waren, eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 41 Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 43 Abs. 1 bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des…