(1) Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.
(2) Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt die Anzeige der Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen an die Behörde:
1. Verminderung der Personenzahl,
2. Austausch von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen,
3. geringfügige Änderungen, welche die Fluchtwege und Ausgänge oder tragende Bauelemente nicht beeinträchtigen,
4. Veränderung der Bestuhlung ohne Erhöhung der Personenzahl.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sowie der Anzeige nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 38 Behörden
… 16, 17), 3. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte (§ 18), die Änderung einer Veranstaltungsstätte (§ 19) sowie die Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen (§ 20), jeweils sofern sicherheitspolizeiliche Interessen berührt werden, 4. Abgabe einer Stellungnahme bei…
§ 19 Änderung von Veranstaltungsstätten
(1) Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Au…
§ 41 Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
…Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…2). (2) Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (§§ 18, 19); betreffend Anzeigen gemäß § 19 Abs. 2; zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19…