(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:
Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.
(4) Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
(5) Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.
Rückverweise
Wr. PartFG · Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
Art. 1 § 6 § 6
…1) Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. (2) Die Auszahlung…
Art. 1 § 4 § 4
…Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende…
Art. 1 § 9 § 9
…1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die…