Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.
Rückverweise
Wr. PartFG · Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
Art. 1 § 6 § 6
…1) Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. (2) Die Auszahlung…
Art. 1 § 8 § 8
…1) Jede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen. (2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist…