Art. 1 § 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
(3) Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.
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