Art. 1 § 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
(2) Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.
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