(1) Bedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.
(3) Die Beträge des Zuschlages nach Abs. 1 werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 11b Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen
(1) Bedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat. (2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist eine Unterstützungsleistung…