WHLKG 2015
Gliederung
4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Errichtung und Ausstattung
§ 14b Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
(1) In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies jeweils technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(1a) In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(1b) Gebäudetechnische Systeme sind in Bezug auf die Raumklimaqualität dergestalt auszulegen, dass diese im Normalbetrieb eine angemessene Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, geringe CO 2 -Werte, minimale Luftgeschwindigkeit (keine Zugluft) sowie die Abwesenheit von Schadstoffen und Gerüchen gewährleisten.
(1c) Nullemissions-Nichtwohngebäude sind mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten. In bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist die Installation solcher Einrichtungen verpflichtend, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
1. den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
2.Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
3. die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern und
4. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(2a) Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
(4) Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, auszustatten mit:
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verwalterin oder den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
2. wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs und
3. der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.
(5) Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
(6) Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
(7) Bei jeder Neuinstallation und bei Änderungen und Instandsetzungen des Heizungssystems ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs durch ein befugtes Unternehmen vorzunehmen.
(8) Festlegungen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(9) Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach § 118j der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.
§ 14b WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 14b Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
…§ 14b. (1) In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 …
§ 23a Inspektion
…Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (8) Die in Abs. 1 festgelegte Inspektion muss nicht durchgeführt werden, wenn Gebäude die Kriterien des § 14b Abs. 2 oder § 14b Abs. 4 erfüllen.…
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