(1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.
(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
(4) Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(5) Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
§ 11h WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 11h Marktaufsicht
…§ 11b zu veranlassen und die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die bevollmächtigte Person zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kleinfeuerungen gemäß § 11i vom Markt zu nehmen, 2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b angegeben sind…
§ 11i Schutzklausel
…§ 11i. (1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen…
§ 34 Strafbestimmungen
…Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen der Bestimmung des § 11a in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 3. einer Verpflichtung nach § 11i Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 nicht nachkommt, 4. einem nach § 11i Abs. 5 erlassenen Bescheid nicht Folge…
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