WHLKG 2015
Gliederung
3. Abschnitt Anforderungen an Kleinfeuerungen nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 11c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zusichert, dass die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b entspricht.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage 5.
(3) Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme nach § 11b verweisen und folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers oder ihrer bzw. seiner bevollmächtigten Person;
2. eine für die eindeutige Bestimmung der Kleinfeuerung hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zeichnungsberechtigten Person.
(4) An einer Kleinfeuerung darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Betreiberin bzw. den Betreiber über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
(5) Die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn die Kleinfeuerung der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber der Kleinfeuerung alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Union sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.
§ 11e WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 11e Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG
…§ 11e. (1) Die Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entspricht. (2) Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen…
§ 11c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
…§ 11c. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die…
§ 11a
…nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn 1. sie den Durchführungsmaßnahmen ( § 11b ) entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung ( § 11c ) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung ( § 11c ) tragen, 2. sie Etiketten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der von…
§ 7 Prüfbericht und Bestätigungen
…von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis ( § 9 ) und das CE-Kennzeichen ( § 11c ) zu erbringen. (3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der…
Rückverweise