WHLKG 2015
Gliederung
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;
2. die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. die Herstellnummer und das Baujahr;
4. die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;
5. die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. die zulässigen Brennstoffe;
7. den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;
9.den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
(4) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
(5) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
§ 11 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 11 Typenschild
…§ 11. (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben…
§ 12
…unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. 5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen ( § 11 Abs. 1 Z 10 ), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. 6. Für die Anlage, ausgenommen für…
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