WERUG 2020
Gliederung
2. Abschnitt Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 lit c und d und Abs. 7 iVm Anhang IX – Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU (Kosten-Nutzen-Analyse) sowie des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz an erster Stelle)
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
§ 6 WERUG 2020 · WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
…§ 6. Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen…
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
§ 18. (1) Durch den 2. Abschnitt ( §§ 3 bis 10 ) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz , zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/E…
Rückverweise