§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
In Kraft seit 13. Februar 2021
Up-to-date
Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
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