§ 5 Voraussetzungen der Genehmigung – Energieeffizienz an erster Stelle
In Kraft seit 13. Februar 2021
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Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht,
2. die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen übereinstimmt,
3. die Kosten-Nutzen-Analyse nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist und
4. mit der geplanten Anlage oder dem geplanten Netz eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
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