Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht,
2. die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen übereinstimmt,
3. die Kosten-Nutzen-Analyse nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist und
4. mit der geplanten Anlage oder dem geplanten Netz eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
Rückverweise
WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 [CELEX Nrn.: 32012L0027, 32018L2002]
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
…1) Durch den 2. Abschnitt (§§ 3 bis 10) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom…