WERUG 2020
Gliederung
2. Abschnitt Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 lit c und d und Abs. 7 iVm Anhang IX – Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU (Kosten-Nutzen-Analyse) sowie des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz an erster Stelle)
§ 5 Voraussetzungen der Genehmigung – Energieeffizienz an erster Stelle
Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht,
2.die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen übereinstimmt,
3. die Kosten-Nutzen-Analyse nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist und
4. mit der geplanten Anlage oder dem geplanten Netz eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
§ 18 WERUG 2020 · WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
§ 18 Umsetzungs- und Durchführungshinweis
…§ 18. (1) Durch den 2. Abschnitt ( §§ 3 bis 10 ) dieses Gesetzes wird Art. 14 Abs. 5 lit c und d sowie Abs. 7 iVm Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
§ 5 Voraussetzungen der Genehmigung – Energieeffizienz an erster Stelle
…§ 5. Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht, 2. die Kosten-Nutzen-Analyse…
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